Besitzt ein Verhältniswahlsystem

 



 


 

Aufbau und regionale Gliederung:

Im Jahr 1980 erhielten mit Katalonien und dem Baskenland
die ersten spanischen Regionen ihren Autonomiestatus. Heute besteht Spanien aus 17 autonomen Regionen (comunidades autonomas) – Andalucia, Aragon, Asturias, Baleares, Canarias, Cantabria, Castilla-La Mancha, Castilla y Leon, Cataluna, Communidad Valencian, Extremadura, Galicia, La Rioja, Madrid, Murcia, Navarra, Pais Vasco (Baskenland) – und 2 autonomen Städten (die nordafrikanischen Enklaven Ceuta und Melilla) mit jeweils eigenen Regionalregierungen. Die Regionen sind wiederum in insgesamt 52 Provinzen unterteilt. Die Übertragung von Zuständigkeiten der Zentralregierung an die Regionalregierungen ist noch nicht abgeschlossen.

Wahlrecht:

Aktives und passives Wahlrecht ab 18 Jahren.

Parlament:

Das spanische Parlament oder Nationalversammlung (Las Cortes Generales) besteht aus zwei Kammern, dem Abgeordnetenhaus und dem Senat.


Abgeordnetenhaus (Camera de los Disputados)

Die weitaus größere Macht liegt bei der ersten Kammer, dem Abgeordnetenhaus. Das Abgeordnetenhaus beschließt den Staatshaushalt und kontrolliert die Tätigkeit der Regierung. Es besteht aus 350 Abgeordneten, die alle 4 Jahre nach Verhältniswahlrecht in 52 Wahlkreisen ermittelt werden. Es existiert eine Sperrklausel von 3%, welche die Partei in jenen Wahlkreisen überspringen muss, in denen sie kandidiert. Die Wahlkreiseinteilung und das Verrechnungssystem
begünstigen die größeren Parteien. Beispielsweise werden in der Provinz
Soria lediglich
26.143 Stimmen zur Erlangung eines Mandats benötigt, in
Barcelona demgegenüber 124.678 Stimmen. In einigen kleinen Wahlkreisen, in denen nur ein oder zwei Abgeordnete gewählt werden, wie etwa in Ceuta oder Soria, existiert de facto ein Mehrheitswahlsystem. Um einer ausgeprägten Fragmentierung im Parlament entgegenzuwirken, wurden natürliche Hürden (Wahlkreisgrößen) mit künstlichen (Sperrklausel) kombiniert. Dennoch setzt sich die
erste Kammer des spanischen Parlaments aus einer relativ großen Anzahl von Parteien zusammen, von denen nur wenige gesamtstaatliche Bedeutung besitzen. Die spanischen Regionalparteien werden von den Ungleichgewichten des Wahlsystems nämlich kaum in Mitleidenschaft gezogen, da sie nur in einigen Provinzen antreten und dort über ein starkes Potential an StammwählerInnen verfügen. Im besonderen trifft dies auf die in den Autonomen Gemeinschaften
(Galizien, Baskenland, Katalonien) agierenden Regionalparteien zu, die überdies sehr geschickt die bilaterale Kooperation mit den jeweiligen Regierungsparteien anstreben, um ihren Interessen besser Ausdruck verleihen zu können.



Senat (Senado)

,,Der Senat ist die Kammer der territorialen Repräsentation", heißt es in der spanischen Verfassung. Diese Repräsentation basiert auf den Autonomen Gemeinschaften und den Provinzen. Im allgemeinen wählt jede Provinz 4 SenatorInnen; Ausnahmen bilden die Provinzen Ceuta und Melilla, die jeweils 2, und die Inselprovinzen, die jeweils 3 SenatorInnen für die größeren Inseln und einen Senator für die kleineren Inseln oder Inselgruppen wählen. Dies ergibt 208 für 4 Jahre nach dem Mehrheitswahlrecht direkt gewählte SenatorInnen. Darüber hinaus bestellt jede Autonome Gemeinschaft einen Senator plus je einen pro 1 Mio. EinwohnerInnen. Diese (derzeit) 51 SenatorInnen werden durch die Regionalparlamente der Autonomen Regionen ernannt. Der Senat besitzt, so wie das Abgeordnetenhaus, das Recht zur Gesetzesinitiative und wirkt am Gesetzgebungsprozess mit. Gesetzesvorlagen müssen beide Kammern passieren, bevor sie verabschiedet werden. Bei den vom Abgeordnetenhaus bereits verabschiedeten Gesetzesvorlagen hat der Senat allerdings nur ein suspensives Vetorecht, welches mit absoluter Mehrheit im Abgeordnetenhaus überstimmt werden kann. Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, genügt nach Ablauf einer Zweimonatsfrist auch eine einfache Mehrheit des Abgeordnetenhauses. Bei Verfassungsänderungen spielt die zweite Kammer eine größere Rolle. Hier muss sie der geplanten Änderung mit einer 3/5-Mehrheit zustimmen. Die gleiche Mehrheit muss übrigens auch im Abgeordnetenhaus erreicht werden. Lehnt der Senat die Änderung ab, wird ein Schlichtungsausschuss eingesetzt, welcher aus SenatorInnen und Mitgliedern des Abgeordnetenhauses besteht. Gelingt keine konsensuale Lösung, reicht für die geplante Verfassungsänderung eine absolute Mehrheit im Abgeordnetenhaus und eine 2/3-Mehrheit im Senat. 1/10 der Abgeordneten einer der beiden Kammern kann darüber hinaus verlangen, dass die geplante Verfassungsänderung einer Volksabstimmung unterzogen wird. Bei der Einsetzung des Schlichtungsausschusses können durchaus Parallelen zum deutschen Vermittlungsausschuss gezogen werden. Wichtigster Unterschied ist, dass dieser in Spanien ausschließlich bei Verfassungsänderungen eingesetzt wird, während er in Deutschland bei der Ablehnung zustimmungspflichtiger Gesetzte durch den Bundesrat regelmäßig zum Zug kommt.